Sie haben Fragen zum Thema Stiftung? Wir haben die Antworten: Alles was Sie wissen müssen in kurzen Fragen und Antworten.
Junger Schwarzstorch auf einer Wiese (Foto: Guido Hamann)
1. Was ist eine Stiftung?
Der Begriff Stiftung ist gesetzlich nicht definiert. Unter einer rechtsfähigen Stiftung versteht man eine mitgliederlose Organisation, die bestimmte durch das Stiftungsgeschäft festgelegte Zwecke
mit Hilfe eines ihr dauerhaft gewidmeten Vermögens verfolgt.
Die klassische Stiftung ist grundsätzlich angelegt auf Dauer und damit praktisch „unsterblich“. Im Gegensatz zu Vereinen oder Gesellschaften hat die Stiftung weder Gesellschafter noch Mitglieder.
Nach ihrer Gründung und Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde entsteht eine „verselbständigte Vermögensmasse“. Die Stiftung existiert dann völlig unabhängig von dem Stifter oder
sonstigen Dritten. Die Vertretungsorgane der Stiftung (Vorstand, Kuratorium) sind nur dem niedergelegten Stifterwillen (Stiftungszweck) verpflichtet.
2. Wie entsteht eine Stiftung?
Eine Stiftung entsteht unter Lebenden durch eine einseitige Willenserklärung des Stifters. Es gelten die Bestimmungen §§ 116 ff BGB. Eine Stiftung kann von einer oder mehreren
natürlichen oder juristischen Personen errichtet werden.
Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen kann in einem Testament oder in einem Erbvertrag vorgenommen werden. Es gelten die allgemeinen Regeln des Erbrechts. Die Erben sind
grundsätzlich zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt. In seiner letztwilligen Verfügung legt der Stifter die Eckdaten und die wirtschaftliche Ausstattung seiner Stiftung fest oder
fügt seiner Verfügung am besten den von ihm gewünschten Text des Stiftungsstatuts bei.
3. Rechtsfähige Stiftung
Eine Stiftung wird erst mit der Genehmigung durch die staatliche Stiftungsaufsicht rechtsfähig. In Bayern sind dies die jeweiligen Bezirksregierungen (Regierung von Oberbayern, Mittelfranken
etc.). Diese Behörden prüfen, ob der von dem Stifter vorgesehene Stiftungszweck eine positive Bestandsprognose hat. Entscheidend ist hierbei, ob das eingebrachte Stiftungsvermögen
ausreichend hoch ist, um den Stiftungszweck dauerhaft erfüllen zu können. Da es keine gesetzlich festgeschriebene Höhe für das Stiftungsvermögen in Deutschland gibt, ist es eine Prüfung im
Einzelfall. Derzeit gilt bei allen Aufsichtsbehörden eine Summe von 100.000 Euro jedenfalls als grundsätzlich ausreichend. Mit der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht entsteht die
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Hierüber wird dem Stifter eine Urkunde ausgehändigt.
4. Gemeinnützigkeit einer Stiftung
Für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit müssen Stiftungsgeschäft, Satzung und Stiftungsurkunde dem zuständigen Finanzamt – Veranlagung von Körperschaften – vorgelegt werden. Das Finanzamt prüft,
ob die Stiftungssatzung den verbindlichen Vorgaben der Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51 ff Abgabenordnung) entspricht. Wenn dies – wie bei 95% aller deutschen Stiftungen – der Fall ist, ist die
Stiftung von der Körperschaftssteuer, Einkommensteuer, Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit und kann steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigungen über Zustiftungen und Spenden selbständig
ausstellen.
5. Wirtschaftliche Ausstattung einer Stiftung
Das Stiftungsvermögen kann aus Geldvermögen im weitesten Sinne bestehen, aber auch aus Immobilien oder sonstigen geldwerten Anlagen. Im Stiftungsgeschäft oder in der letztwilligen Verfügung legt
der Stifter die wirtschaftliche Erstausstattung fest, die jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden kann. Die Anlage ist auf Nachhaltigkeit ausgerichtet, wobei neben finanziellen Kriterien auch
soziale, ökologische, kulturelle Kriterien zu berücksichtigen sind.
6. Prinzip der Vermögenserhaltung
Das Stiftungsvermögen ist bei einer „Ewigkeitsstiftung“ in seinem Bestand zu erhalten. Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen sind daher nicht zulässig (vgl. auch nachstehend Nr. 7). Der
Stiftungszweck muss also aus den Erträgen des festen Stiftungsvermögens erfüllt werden. Hierzu ist das Vermögen sicher und gewinnbringend anzulegen. Eine gesetzliche Vorgabe, wie dies geschehen
soll, gibt es nicht. Es ist sinnvoll, dass durch die Stiftung Anlagerichtlinien festlegt werden, an die sich die handelnden Organe halten müssen. Wird das Anlagevermögen durch Wertverluste
gemindert, müssen diese – falls sie dauerhaft sind – durch den Ertrag der Anlagen wieder aufgefüllt werden. Für den Stiftungszweck dürfen Erträgnisse aus den Anlagen erst dann wiederverwendet
werden, wenn das Stiftungsvermögen wieder vollständig hergestellt ist.
7. Verbrauchsstiftung - Stiftung auf Zeit
Neben der sogenannten „Ewigkeitsstiftung“, d.h. einer Stiftung, bei der das Stiftungskapital dauerhaft zu erhalten ist, gibt es noch die „Verbrauchsstiftung“. Soll die
Stiftung nur für einen vorab bestimmten Zeitraum bestehen, obwohl ihr Zweck auch noch längere Zeit erfüllt werden könnte, kann sie als „Verbrauchsstiftung“ errichtet werden. Der Stifter bestimmt
dann, dass das der Stiftung gewidmete Vermögen für die Zweckverfolgung unmittelbar eingesetzt und in der Zeit ihres Bestehens (grundsätzlich vollständig) verbraucht wird. Die
Verbrauchsstiftung hat der Gesetzgeber im Jahre 2013 unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich als Variante neben die klassische Stiftung zugelassen (§ 80 Abs. 2 Satz 2, § 81 Abs. 1 Satz 2
BGB). Eine Verbrauchsstiftung muss für mindestens zehn Jahre errichtet werden, um die vom Gesetz geforderte „dauerhafte“ Erfüllung des Stiftungszwecks sicherzustellen. Am Ende des im
Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraums ihres Bestehens bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit noch eines formalen Aufhebungsaktes der Anerkennungsbehörde entsprechend § 87 BGB, Art. 8
BayStG.
Schon immer möglich, wenn auch auf Ausnahmefälle beschränkt, war eine auf Zeit errichtete Stiftung, für die zwar kein kalendarisch bestimmter Endzeitpunkt festgelegt ist, deren
Ende durch vollständige Zweckerfüllung jedoch schon im Zeitpunkt ihrer Errichtung absehbar ist (z.B. Errichtung oder Wiederaufbau eines Baudenkmals). Es muss sich auch hier um eine längerfristige
Aufgabe (mindestens ca. zehn Jahre) handeln. Die Stiftung behält ihre Rechtsfähigkeit so lange, bis sie formal aufgehoben wird.
Darüber hinaus soll in einer nun für das Jahr 2020 angestrebte Neuregelung des Stiftungsrechts eine „Stiftung auf Zeit“ generell zulässig werden. Das bedeutet, dass ein Stifter
den Zeithorizont seiner Stiftung selbst bestimmen kann. Nach Ablauf der vom Stifter bestimmten Zeit, wird die Stiftung aufgelöst. Auch soll die Umwandlung einer „Ewigkeitsstiftung“ in eine
„Verbrauchsstiftung“ erleichtert werden.
8. Zustiftung - Spende
Durch eine Zustiftung wird das feste Stiftungskapital erhöht und damit dessen Ertragskraft gestärkt, durch eine Spende werden die laufenden für Durchführung oder Unterstützung eines Projekts
sofort einsetzbaren Mittel aufgestockt.
9. Kontrolle
Eine rechtsfähige und gemeinnützige Stiftung unterliegt der durchgehenden Überprüfung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde und des zuständigen Finanzamts. Um der Aufsichtsbehörde die
ordnungsgemäße Erfüllung des Stifterwillens und die Beachtung der rechtlichen und steuerlichen Vorschriften nachweisen zu können, wird regelmäßig das Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
erforderlich sein (so die Handhabung auch in der Stiftung Bayerisches Naturerbe).
10. Unterstiftungen
Neben der rechtsfähigen Stiftung kann auch eine Unterstiftung (auch Treuhandstiftung oder unselbständige Stiftung genannt) unter dem Dach (Treuhänderschaft) einer rechtsfähigen Stiftung gegründet
werden. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag zwischen dem Stifter (Treugeber) und der rechtsfähigen Stiftung (Treuhänder), in dem der Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen und die
Organisation dieser Stiftung festgelegt werden – und für den die manchmal etwas starren Vorschriften des Stiftungsrechts nicht gelten. Nach außen tritt für diese Unterstiftung der Treuhänder auf,
intern bestimmen die Organe der Unterstiftung das Stiftungsgeschehen. Der Treuhänder muss grundsätzlich nur überprüfen, ob dieses Handeln dem Stiftungszweck und den steuerlichen Vorschriften
entspricht. Auch eine Unterstiftung kann vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden und muss dann die steuerlichen Vorschriften der AO – wie auch die rechtsfähige Stiftung – beachten. Sie
kann auch Spendenbescheinigung selbständig erteilen.
Wirtschaftlich sinnvoll sind solche Unterstiftungen erst ab einer Kapitalausstattung von 50.000 €. Man kann aber jederzeit zunächst auch eine Unterstiftung mit einer kleineren Kapitalausstattung
gründen und dieser dann lebzeitig später, ev. auch erst nach dem Tode, Vermögen zu dem festgelegten Stiftungszweck zukommen lassen. Die Stiftung Bayerisches Naturerbe sorgt dann als Treuhänder
dafür, dass die Vorstellungen des Zuwenders eingehalten und umgesetzt werden.
11. Steuer
Informationen bezüglich weiterer steuerlicher Hinweise finden Sie HIER.
12. Operative Stiftung oder Förderstiftung
Nach Art der Tätigkeit oder Zweckerfüllung können unterschieden werden operative Stiftungen und Förderstiftungen. Operative Stiftungen erfüllen den Stiftungszweck durch eigene Tätigkeit,
also mit Sach- und/oder Personaleinsatz (z.B. Entwicklung eigener Projekte, Betreiben einer Einrichtung), während Förderstiftungen sich auf auf die Weitergabe ihrer (finanziellen oder sachlichen)
Mittel an andere (gemeinnützige) Organisationen, die dieselben Zwecke wie die Stiftung verfolgen, beschränken. Mischformen sind jeweils möglich, also etwa Stiftungen, die sowohl fördernd als
auch operativ tätig sind.
Die Stiftung Bayerisches Naturerbe ist vornehmlich als Förderstiftung tätig und fördert gezielt und entscheidungsunabhängig Projekte des Landesbundes für Vogelschutz in Bayern, soweit sie dem
Stiftungszweck entsprechen. Sie kann aber auch eigene Projekte zum Schutz der bayerischen Naturlandschaft durchführen.
13. Allgemeines
Bundesweit gibt es derzeit ca. 22.000 rechtsfähige Stiftungen. Was bewegt Menschen, eine Stiftung zu gründen? Sie stiften aus Verantwortungsbewusstsein und wollen der Gesellschaft etwas
zurückgeben. Ein weiteres Motiv ist das Bedürfnis, etwas zu bewegen. Die Rechtsform einer Stiftung wählen sie, weil das gestiftete Vermögen gemeinnützigen Zwecken dauerhaft zugutekommt. Damit
schaffen sie Bleibendes, das über ihr eigenes Leben hinausreicht. Dieser Nachhaltigkeitsansatz ist ein Kern des Stiftungsgedankens.
Auch interessant:
Wir über uns - Die Stiftung stellt sich vor
Der Stiftungsvorstand arbeitet ehrenamtlich, die Verwaltung der Stiftung wird durch den LBV übernommen. Es fallen somit kaum Verwaltungskosten an. Das Stiftungsvermögen ist zum größten Teil in
festverzinslichen Wertpapieren angelegt.
Mit Ihrer Zustiftung oder Unterstiftung erhöhen Sie dauerhaft das Vermögen der Stiftung Bayerisches Naturerbe. Damit steigen auch dauerhaft die Erträge, die mit unserer Erfahrung und unserem
Wissen dort eingesetzt werden, wo sie die Natur in Bayern am dringendsten braucht.
Die Stiftung Bayerisches Naturerbe unterliegt der Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht der Regierung von Mittelfranken, der Finanzbehörde sowie einer unabhängigen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.