Gefördert werden können Maßnahmen, die dem Stiftungszweck lt. § 2 der Satzung entsprechen.
Dies sind insbesondere Maßnahmen, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume in Bayern dienen, einschließlich der erforderlichen Grundlagenerhebungen; ebenso Maßnahmen der Öffentlichkeitsinformation und der Umwelterziehung und -bildung.
Die Förderung erfolgt als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der Zuschuss kann als Projektförderung oder institutionelle Förderung in Form einer Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt werden.
Im Falle einer Fehlbedarfsfinanzierung gibt die Stiftung eine Obergrenze des Fehlbedarfs, die nicht überschritten werden kann, an. Ein Eigenanteil des Antragstellers ist grundsätzlich nachzuweisen.
Anträge kann jede Gruppierung stellen, die sich mit dem Erhalt und/oder Schutz der Natur in Bayern befasst. Gruppierungen des Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. werden bevorzugt gefördert.
Der Zuschussantrag kann formlos schriftlich beim Vorstand der Stiftung gestellt werden.
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
Bei der Förderung von Personalkosten ist der Zeithorizont anzugeben. Er soll drei Jahre nicht überschreiten. Die Stiftung ist über sich abzeichnende Veränderungen in Zielsetzung, Ablauf, Realisierung oder Finanzierung des Projekts zeitnah zu unterrichten. Die Stiftung behält sich vor, dabei ggf. Anpassungen der Förderung vorzunehmen.
Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass die Stiftung in der Regel keine Mittel gewährt, die auch über öffentliche Zuschüsse oder über ein gesichertes Spenden- und/oder Zuschussaufkommen erlangt werden könnten.
Der Vorstand behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern ( z.B. Satzung, Jahresabschluss ).
Über die Zuschussanträge entscheidet der Stiftungsvorstand in seinen turnusmäßigen Sitzungen, die in der Regel zweimal jährlich stattfinden (Frühjahr/Herbst).
Der Stiftungsvorstand gibt dem Antragsteller die Tatsache, dass sein Antrag behandelt wurde, sowie das Beschlussergebnis bekannt.
Maßnahmen bis 5.000,- €
Über die geförderten Maßnahmen muss der Antragsteller spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme einen kurzen Verwendungsnachweis an die Stiftung liefern. Es genügt ein stichpunktartiger Bericht, Fotos, Skizzen o.ä. sind ausdrücklich erwünscht.
Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 5.000,- €
Spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der folgende Unterlagen enthalten muss:
Erstreckt sich die Förderung über mehr als ein Kalenderjahr, ist zum Ende jeden Jahres ein kurzer Zwischenbericht vorzulegen, der den aktuellen Sachstand wiedergibt.
Treten schwerwiegende Versäumnisse oder Abweichungen von den Vergabebedingungen auf, können Fördermittel ganz oder teilweise zurückgehalten oder zurückgefordert werden.
Hilpoltstein, 15.11.2010
Der Stiftungsvorstand
Dr. Rüdiger Dietel, Vorsitzender